20. Juli 2026: Die Flugplatzgenossenschaft Obwalden wehrt sich gegen den Entscheid des BAZL, das das Umnutzungsverfahren für den Flugplatz Kägiswil in einen zivilen Flugplatz für gescheitert erklärte. Nun soll das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Auf dem Flugplatz Kägiswil besteht seit 1972 eine zivile Betriebsbewilligung. Doch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erteilte der Flugplatzgenossenschaft Obwalden (FGOW) einen Bauabschlag im Rahmen des Umnutzungsverfahrens. Als Hauptbegründung wird das fehlende Überflugrecht eines Einsprechers angeführt. Diesem Einsprecher gehöre ein Grundstück außerhalb des Flugplatz-Perimeters in der Industrie- und Gewerbezone, wie die FGOW heute in einer Medienmitteilung schreibt.
Die FGOW habe am vergangenen Donnerstag über die Medien erfahren, dass ihr das BAZL sowohl die Umnutzung des Flugplatzes Kägiswil verwehre, als auch das Plangenehmigungsgesuch abgewiesen habe. Die FGOW kritisiert, dass sich das BAZL über Umstände hinwegsetze, die für die Lagebeurteilung relevant seien. So bestehe auf dem Flugplatz Kägiswil bereits seit 1972 eine zivile Betriebsbewilligung, weshalb dort seit über 50 Jahren zivil geflogen werde, inklusive der Ausbildung von Piloten. Diesem Faktum widerspricht das BAZL in seiner Verfügung zwar nicht, aber argumentiert, die FGOW sei nicht Bewilligungsinhaberin. Die tatsächliche Inhaberin der Betriebsbewilligung für ein ziviles Flugfeld, der Aero-Club Zentralschweiz, hat sein Unverständnis über den BAZL-Entscheid inzwischen in einer eigenen Medienmitteilung kundgetan.
Weite werde der Hauptantrag der FGOW einzig gestützt auf das fehlende Überflugrecht eines einzelnen Einsprechers abgelehnt, dessen Grundstück jedoch gar nicht im Flugplatz-Perimeter liege. Das fehlende Überflugrecht – notabene über einer Industrie- und Gewerbezone, nicht über Wohngebiet – sei gemäß Gesetz keine Grundvoraussetzung für eine Umnutzung, zeigt sich die FGOW überzeugt. Andererseits gehe das BAZL in seiner Verfügung nicht auf die zahlreich vorhandenen Unterschriften von Grundstückeigentümern ein, die ihre Einwilligung für den zivilen Flugplatz erteilt haben.
Solange die Notwendigkeit einer Bewilligung für den Überflug über das Grundstück des einen Einsprechers nicht letztinstanzlich geklärt sei, behalte der Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) seine Gültigkeit, ebenso die bestehende Betriebsbewilligung, ist die FGOW überzeugt. Außerdem enthalte die Verfügung falsche Fakten, da das BAZL behauptet, die FGOW werde im Hauptantrag die Piste verkleinern. Korrekt sei, dass es dabei nur um die Zufahrt gehe. Das BAZL habe Gespräche mit der FGOW zwecks Klärung der Anträge abgelehnt und Lösungsvarianten nur unzureichend geprüft.
Insgesamt entstehe der Eindruck, das BAZL strebe keine Lösung in Sinne des „Berichts über die Luftfahrtpolitik Schweiz“ (Strategiepapier des Bundesrats) an, und die Verfügung sei unter zeitlichem Druck entstanden, hält die FGOW fest. Da parallel bereits das Verfahren der Rega für ihren neuen Hauptsitz am Flugplatz Kägiswil laufe, die ihrerseits und im Gegensatz zur FGOW keine Mischnutzung dulden wolle, erscheine das Vorgehen der Behörden ziemlich durchsichtig, so die Flugplatzgenossenschaft.
Deshalb zieht die FGOW die Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Bis zur Rechtskraft würden der Bestandesschutz und das SIL-Objektblatt gelten, was auch die Behörden zu respektieren hätten – so die FGOW, die damit davon ausgeht, dass mindestens bis zu einem rechtskräftigen Urteil in Kägiswil weitergeflogen werden kann. pd/eb
Der Beitrag Flugplatz Kägiswil – FGOW wehrt sich gegen BAZL-Verfügung erschien zuerst auf Sky News.